Gesetze / Fertigpackungsverordnung

FertigPackV 1981

§ 1 Verbindliche Werte für Nennfüllmengen von Fertigpackungen mit Lebensmitteln

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FertigPackV%201981/1#abs-1 (1) Fertigpackungen mit den in Anlage 1 unter Nummer 2 aufgeführten Erzeugnissen und einer Nennfüllmenge, die innerhalb der in Anlage 1 unter Nummer 1 genannten Füllmengenbereiche liegt, dürfen gewerbsmäßig nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn die Nennfüllmenge einem der in Anlage 1 unter Nummer 1 aufgeführten Werte entspricht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FertigPackV%201981/1#abs-2 (2) Bei Sammelpackungen ist Absatz 1 nur auf die einzelnen Fertigpackungen anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FertigPackV%201981/1#abs-3 (3) Absatz 1 gilt nicht für Erzeugnisse, die in Duty-Free-Geschäften für den Verzehr außerhalb der Europäischen Union verkauft werden.

§ 2